2. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Recklinghausen vom 09.07.1998
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Beschlussvorlage 10/273 wird dem Kreistag eine Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Recklinghausen vorgeschlagen. Ziel der Neuregelung ist es, die Kosten für Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) auf die jeweiligen Antragsteller zu übertragen.
Seit der Änderung des Landespflegegesetzes im Jahr 2003 ist der Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Feststellung der Förderwürdigkeit von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen zuständig. Dieser Prozess umfasst die Prüfung der Einrichtungen nach Größe, Ausstattung und technischer Einrichtung sowie die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen. Die bautechnische Prüfung erfolgt im Auftrag des Kreises durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, wobei dem Kreis hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Zudem entsteht durch die Durchführung von Bauberatungen, Ortsterminen und die Schlussabnahme ein erhöhter Arbeitsaufwand in der Verwaltung.
Der Entwurf sieht vor, in der Gebührentarifstelle neue Gebührenpositionen einzuführen. Konkret sollen eine Beratungsgebühr in Höhe von 48,00 Euro pro angefangene Stunde sowie eine Gebühr für die Bescheinigung nach dem Landespflegegesetz in Höhe von 24,00 Euro erhoben werden. Zudem soll der Auslagenersatz für Stellungnahmen oder Amtshandlungen anderer Behörden oder beauftragter Dritter als Gebührengegenstand aufgenommen werden. Die Änderungssatzung soll am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
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