Kosten der Unterkunft – Schlüssiges Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Kreis Recklinghausen
✦ KI-Zusammenfassung
Der Kreis Recklinghausen hat ein neues „Schlüssiges Konzept“ zur Herleitung von Mietobergrenzen für die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII vorgelegt. Ziel der Vorlage ist die Festlegung einheitlicher Angemessenheitskriterien für die Bedarfsermittlung innerhalb der kreisangehörigen Städte.
Die Erarbeitung des Konzepts erfolgte nach einer fachlichen Bestätigung der Bezirksstellen des Jobcenter Kreis Recklinghausen sowie der Information des Lenkungsausschusses im Jahr 2012. In den Prozess wurden alle kreisangehörigen Städte über einen Arbeitskreis sowie ein Gespräch mit dem Sozialgericht Gelsenkirchen einbezogen. Zur Datenerhebung und Auswertung der Angebots- und Bestandsmieten wurde der externe Dienstleister empirica ag beauftragt.
Das Konzept bildet den Wohnungsmarkt aller zehn kreisangehörigen Städte ab und nutzt mathematisch-statistische Grundsätze zur Ermittlung der Nettogrundmieten, wobei die Werte nach Städten getrennt ausgewiesen werden. Bei der Festlegung der angemessenen Grundmieten wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berücksichtigt, wonach die Werte auf das untere Drittel festzulegen sind, um die Verfügbarkeit von Wohnraum zu gewährleisten und eine Segregation zu vermeiden.
Das neue Konzept soll ab dem 1. Dezember 2013 im Rahmen einer Richtlinie in Kraft treten und ist für alle Neuanmietungen sowie Neuanträge im Bereich des SGB II und SGB XII verbindlich. Die Neuregelung dient der Schaffung eines stabilen Entscheidungsrahmens für die Beschäftigten der Verwaltung und soll Rechtssicherheit im Bereich der Kosten der Unterkunft schaffen.
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