Zahlung einer Aufwandsentschädigung für den Kreisjagdberater und für den stellvertretenden Kreisjagdberater
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2013/118 des Kreisausschusses sieht eine Anpassung der Aufwandsentschädigungen für den Kreisjagdberater sowie dessen Stellvertreter vor. Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 soll die bisherige jährliche Pauschalvergütung für den Kreisjagdberater von 615,00 Euro auf 840,00 Euro pro Jahr erhöht werden, was einem monatlichen Betrag von 70,00 Euro entspricht. Zudem wird vorgeschlagen, dem stellvertretenden Kreisjagdberater für seine Tätigkeit eine neue Aufwandsentschädigung in Höhe von 480,00 Euro pro Jahr zuzugestehen, was monatlich 40,00 Euro entspricht.
Die Grundlage für die Tätigkeit der Kreisjagdberater bildet der § 51 LJG-NW. Die Berater werden vom Jagdbeirat bei der Unteren Jagdbehörde gewählt und müssen über fachliche Erfahrung in jagdlichen Angelegenheiten verfügen. Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung der Unteren Jagdbehörde bei Fragen zur waidgerechten Jagdausübung sowie bei Problemen in den Jagdbezirken. Dies umfasst unter anderem die Mitwirkung bei Entscheidungen über Jagdbezirksabrundungen, Maßnahmen der Wildhege und des Jagdschutzes sowie die Beurteilung der Jagdmöglichkeiten in befriedeten Bezirken. Die Berater nehmen im Rahmen dieser Aufgaben regelmäßig an Ortsterminen mit der Behörde teil. Die vorliegende Vorlage begründet die Anpassung damit, dass die Vergütung des Kreisjagdberaters seit 1977 unverändert geblieben ist und die Einführung einer Entschädigung für den Stellvertreter der gängigen Praxis in anderen Kommunen entspricht.
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