ÖPNV-Pauschale nach § 11 (2) ÖPNVG NRW und ÖPNV-Umlage
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2013/083 des Kreisausschusses befasst sich mit der künftigen Verwendung der Aufgabenträgerpauschale nach § 11 (2) ÖPNVG NRW. Hintergrund der Vorlage ist die Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen durch den Landtag, welche eine Neuverteilung der ÖPNV-Pauschale zur Folge hat.
Bisher wurde im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung jährlich ein Betrag von 150.000 Euro aus der dem Kreis Recklinghausen zufließenden Aufgabenträgerpauschale zur teilweisen Finanzierung der SPNV-Umlage bzw. zur Minderung der ÖPNV-Umlage verwendet. Diese Mittel wurden dabei auf die zehn kreisangehörigen Städte verteilt, wobei die Entlastung entsprechend ihrem Anteil an der Umlage erfolgte.
Durch die gesetzliche Neuregelung sinkt die für den Kreis Recklinghausen verfügbare Aufgabenträgerpauschale. Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei einer Beibehaltung der bisherigen Aufteilung der Betrag von 150.000 Euro aufgrund der geringeren Gesamtsumme nicht mehr in voller Höhe angerechnet werden könnte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der Kreistag beschließt, ab dem Jahr 2014 keinen Betrag aus der Aufgabenträgerpauschale mehr zur Finanzierung der SPNV-Umlage einzusetzen bzw. diesen bei der ÖPNV-Umlage nicht mehr zu berücksichtigen. Dieser Schritt würde die Ermittlung der Entlastungsbeträge für die einzelnen kreisangehörigen Städte überflüssig machen und zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen. Die Vorlage wurde mit der VRR AöR abgestimmt.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 198 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 13007100086