Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr gem. § 62 SchwbG Etwaige Berücksichtigung des Übersteigerausgleichs zwischen den kommunalen VRR-Verkehrsunternehmen
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Beschlussvorlage 20/153 befasst sich der Kreistag mit der Frage, ob die Geschäftsführung der Vestische Straßenbahnen GmbH Ansprüche auf Schwerbehindertenabgeltung für die Jahre 1990 bis 2001 anmelden soll. Gegenstand der Prüfung sind Übersteigerausgleichsbeträge zwischen den kommunalen Verkehrsunternehmen des Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), die bisher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Schwerbehindertenabgeltung einbezogen wurden.
Die Verwaltung legt zwei Alternativen zur Entscheidung vor. Alternative 1 sieht vor, die Ansprüche auf die genannten Beträge anzumelden, sofern diese in bisherigen Anträgen nicht berücksichtigt wurden. Alternative 2 sieht vor, keine Anmeldung dieser Ansprüche vorzunehmen.
Hintergrund der Vorlage ist eine finanzielle Ausgangslage, bei der der potenziell durchsetzbare Betrag für die Vestische Straßenbahnen GmbH auf netto etwa 1,6 Millionen Euro beziffert wird, dem jedoch ein Risikopotenzial von rund 1,2 Millionen Euro gegenübersteht. Zudem besteht eine Verknüpfung mit einer Musterklage der Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH, die eine Entlastung der Vestischen Straßenbahnen GmbH um etwa 1,7 Millionen Euro zur Folge hat.
Die Entscheidung steht zudem im Kontext von Verhandlungen mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr bezüglich der Finanzierung von Regionalisierungsmitteln und der Vermeidung von Taktkürzungen oder Streckenstilllegungen im Kreisgebiet. Die ordentlichen Mitglieder des Kreises in der Verbandsversammlung des VRR haben die Erstellung dieser Beschlussvorlage mit zwei Alternativen angewiesen.
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