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Berichtsvorlage

Beitritt zum Landesrahmenvertrag für Leistungen der Eingliederungshilfe

2019/132 03.09.2019 Kreisausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Der Kreis Recklinghausen ist dem Landesrahmenvertrag für Leistungen der Eingliederungshilfe beigetreten. Diese Entscheidung dient der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, insbesondere für die Bereiche, in denen der Kreis weiterhin Leistungen zur Eingliederungshilfe erbringt, wie etwa die Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche. Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX legt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen fest, die auf Grundlage des Gesamtplanverfahrens nach einer Bedarfsfeststellung erfolgen.

Der Vertrag wurde am 23. Juli 2019 von Landschaftsverbänden, kommunalen Spitzenverbänden sowie verschiedenen Leistungsanbietern unterzeichnet. Für die einzelnen Gebietskörperschaften wird der Rahmenvertrag erst durch eine Beitrittserklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kommission verbindlich. Die Verwaltung sah den Beitritt vor, um landeseinheitliche Maßstäbe für die Leistungserbringung im Bereich der Eingliederungshilfe auch im Kreis Recklinghausen anzuwenden. Sollten örtliche Träger auf einen Beitritt verzichten, könnte das Land Nordrhein-Westfalen eine Rechtsverordnung erlassen, deren Inhalte sich auf jene Träger beschränken, die nicht an den Landesrahmenvertrag gebunden sind. Die Vorlage wurde im Rahmen der Sitzungsfolge für den Sozial- und Gesundheitsausschuss, den Kreisausschuss sowie den Kreistag im November 2019 vorgelegt.

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