Zustimmung des Kreises Recklinghausen zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an die RVM Regionalverkehr Münsterland GmbH durch die Kreise Borken und Coesfeld
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2019/016 sieht vor, dass der Kreistag des Kreises Recklinghausen der Direktvergabe von Verkehrsleistungen an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) zustimmt. Die Vergabe soll ab dem 1. Januar 2021 durch die Kreise Borken und Coesfeld im Wege eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen. Betroffen sind dabei die Linienabschnitte R73, 716 und 545, die in das Gebiet des Kreises Recklinghausen führen.
Da der Kreis Recklinghausen für die auf seinem Gebiet liegenden Abschnitte rechtlich zuständiger Aufgabenträger ist, ist seine Zustimmung für die geplante Mitvergabe durch die Kreise Borken und Coesfeld erforderlich. Um die Rechtsicherheit der Vergabe zu gewährleisten, soll der Landrat beauftragt werden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe dieser Linienverkehre mit den Kreisen Borken und Coesfeld abzuschließen. Der Landrat erhält zudem die Ermächtigung, Anpassungen an der Vorlage der Vereinbarung vorzunehmen, sofern die materiellen Regelungen hiervon unberührt bleiben.
Die Direktvergabe ersetzt die bisherige Betrauungsregelung und umfasst alle genehmigten Linienverkehre der RVM. Die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrsleistungen wird durch die späteren Nahverkehrspläne der beteiligten Kommunen und Kreise festgelegt. Für den Kreis Recklinghausen ergeben sich aus dieser Regelung keine finanziellen Auswirkungen, da für die betroffenen Verkehrsleistungen keine Finanzierungsbeiträge gewährt werden.
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20190121151243