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Beschlussvorlage

Verzicht auf die Sonderzuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes

2019/046 20.02.2019 Kreisausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Der Kreis Recklinghausen beabsichtigt, auf seine Sonderzuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für seine Beschäftigten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz zu verzichten. Mit diesem Schritt soll das Abstimmungs- und Übergabeverfahren mit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eingeleitet werden. Derzeit fungiert der Kreis als Familienkasse für etwa 800 Kindergeldfälle.

Die Verwaltung führt aus, dass die Übertragung der Zuständigkeit an die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer bundesweiten Familienkassenreform erfolgt, die auf einheitliche Standards und eine digitale Portallösung abzielt. Ein Verzicht auf die Sonderzuständigkeit ist für Kommunen freiwillig. Die Verwaltung stellt fest, dass die Umstellung für den Kreis mit keinen Kosten verbunden ist. Durch den Verzicht entfallen der Personalaufwand für die Sachbearbeitung sowie der Bedarf an speziellen Fachschulungen. Zudem wird die zusätzliche Aktenführung sowie die Notwendigkeit einer künftigen Umstellung auf E-Akten für diesen Bereich hinfällig.

Der Übergabeprozess der Kindergeldfälle soll unter der Steuerung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen, wobei eine qualitätsgesicherte Überführung ohne Zahlungsunterbrechungen vorgesehen ist. Die Entscheidung betrifft alle Dienststellen des Kreises, die unter die aktuelle Sonderzuständigkeit fallen, darunter die Gemeinsame Kommunale Datenzentrale in Recklinghausen sowie das Studieninstitut Emscher-Lippe in Dorsten. Die Bundesagentur für Arbeit hat für den Umstieg den 1. Oktober 2019 angeboten.

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