Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Fleischhygiene Änderungssatzungen des Kreises Recklinghausen ab dem 01.01.2018 für den Schlachthof der Fa. Westfleisch Erkenschwick GmbH in Oer-Erkenschwick sowie für den Schlachthof Recklinghausen GmbH in Recklinghausen
✦ KI-Zusammenfassung
Der Kreistag des Kreises Recklinghausen wird über die zehnte Änderungssatzung zur Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene beraten. Die Vorlage sieht eine rückwirkende Anpassung der Gebührensätze zum 1. Januar 2018 vor.
Bisher wurden für das Jahr 2018 lediglich Mindestgebühren in Höhe von 1,00 Euro pro Schwein erhoben, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Da diese Beträge die tatsächlich entstandenen Kosten der Behörde nicht decken, sollen nun neue Gebührenbescheide auf Basis der Jahresabschlüsse 2018 erlassen werden. Die neue Satzung basiert auf den Kosten für Personal, Verwaltung, Fortbildung und Laboruntersuchungen.
Für die Fleischbeschau von Schweinen werden für das Jahr 2018 ein Satz von 1,17 Euro für den Schlachthof der Westfleisch Erkenschwick GmbH in Oer-Erkenschwick sowie ein Satz von 2,73 Euro für den Schlachthof Recklinghausen GmbH in Recklinghausen festgesetzt. Durch die Differenz zwischen den bereits gezahlten Mindestgebühren und den neuen Sätzen ergibt sich eine Nachforderung gegenüber der Westfleisch Erkenschwick GmbH in Höhe von 462.571,70 Euro und gegenüber der Schlachthof Recklinghausen GmbH in Höhe von 610.022,22 Euro.
Die Verwaltung begründet die Erhebung der kostendeckenden Gebühren mit den haushaltsrechtlichen Erfordernissen des Kreises sowie der Notwendigkeit, eine Finanzierung der Kontrollen durch die Kreisumlage zu vermeiden. Die rechtliche Grundlage bildet unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 20192210100178
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20191022124052-2
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20191022124052-1
- Anlage 3 als PDF öffnen ↗ 20191022124052-0