Verbindliche Pflegebedarfsplanung 2020
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2019/149 sieht die verbindliche Feststellung des Pflegebedarfsplans für das Jahr 2020 vor. Auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes NRW nutzt der Kreis das Instrument der verbindlichen Pflegebedarfsplanung, um die Förderung von Investitionskosten für neue teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen zu steuern.
Im Rahmen dieser Planung beabsichtigt die Verwaltung, von ihrem Recht zur Vergabe von Bedarfsbestätigungen durch eine Ausschreibung Gebrauch zu machen. Dabei sollen zunächst in den Städten Castrop-Rauxel, Oer-Erkenschwick und Recklinghausen jeweils 80 Pflegeplätze ausgeschrieben werden. Einrichtungen, die diesen Zuschlag erhalten, sind für die Gewährung des bewohnerbezogenen Pflegewohngeldes sowie für Aufwendungszuschüsse zur Kurzzeitpflege berechtigt. Davon unberührt bleiben Tagespflegeplätze sowie solitäre Kurzzeitpflegeplätze, die nicht der verbindlichen Planung unterliegen.
Die Planung basiert auf wissenschaftlichen Daten des IT.NRW sowie regionalen Pflegestatistiken. Prognosen für den Zeitraum bis 2060 deuten auf einen steigenden Bedarf an stationären Pflegeplätzen hin, sofern die aktuelle Entwicklung anhält. Die Vorlage berücksichtigt dabei verschiedene Szenarien, wie die konstante Variante und die Trendvariante, welche durch alternative Wohnformen beeinflusst werden könnte. Die Datenbasis wird durch jährliche Fortschreibungen der Bevölkerungszahlen und zweijährliche Aktualisierungen der Pflegestatistiken laufend angepasst.
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