Bestimmung der Anzahl und Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Landrats
✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage 2020/111 des Kreistags geht es um die Bestimmung der Anzahl sowie die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Landrats für die aktuelle Wahlperiode. Gemäß der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen ist der Kreistag dazu verpflichtet, zwei Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Stellvertreter zu bestimmen. Die Entscheidung über die genaue Anzahl der Stellvertretungen obliegt dem Ermessen des Kreistags und muss vor der eigentlichen Wahl durch einen Beschluss festgelegt werden.
Die Wahl der Personen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem geheimen Wahlgang. Dabei kommen die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen zur Anwendung. Die Ermittlung der Gewählten erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach der Verteilung der Höchstzahlen auf die jeweiligen Wahlvorschläge. Im Falle von identischen Höchstzahlen zwischen verschiedenen Vorschlägen ist eine Stichwahl vorgesehen; bei anhaltender Stimmengleichheit entscheidet das Los durch den Landrat. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Wahl ist die Annahmeerklärung der gewählten Personen. Zur Durchführung der geheimen Wahl wird empfohlen, Vertreter der Fraktionen als Wahlhelfer einzusetzen.
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