Bildung freiwilliger Ausschüsse
✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage 2020/117 wird dem Kreistag die Bildung freiwilliger Ausschüsse zur Entscheidung vorgelegt. Basierend auf § 41 Abs. 1 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) erhält der Kreistag die Möglichkeit, über die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse hinaus zusätzliche Gremien einzusetzen. Diese freiwilligen Ausschüsse dienen der Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistages sowie der Überwachung spezifischer Verwaltungsangelegenheiten.
Der Kreistag ist befugt, die Zusammensetzung sowie die jeweiligen Aufgaben dieser Ausschüsse nach eigenem Ermessen festzulegen. Die Besetzung der Positionen für den Vorsitz und die Stellvertretung erfolgt dabei nach dem in § 41 Abs. 7 KrO NRW festgelegten Zugriffsverfahren. Der Landrat nimmt im Rahmen dieser Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW ein Stimmrecht wahr. Die Vorlage wurde durch den Landrat und den Kreisdirektor erstellt.
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