Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Personalausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2020/118 des Landrats befasst sich mit der Zusammensetzung und der Wahl der Mitglieder des Personalausschusses im Kreis Recklinghausen. Gemäß der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen ist der Kreistag dazu berechtigt, über die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse hinaus freiwillige Ausschüsse zu bilden, wobei die Festlegung der Mitgliederzahl in der Zuständigkeit des Kreistags liegt.
Der Entwurf sieht vor, die Anzahl der Mitglieder des Personalausschusses festzusetzen und aus den vorliegenden Wahlvorschlägen der Fraktionen oder Gruppen einen einheitlichen Wahlvorschlag zu bilden. Die Wahl der Mitglieder soll nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgen. Neben den Mitgliedern des Kreistags können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag angehören könnten, in den Ausschuss bestellt werden. Dabei darf die Anzahl der sachkundigen Bürger die Anzahl der Kreistagsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen.
Sollte eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag erzielt werden, ist ein einstimmiger Beschluss der Kreistagsmitglieder über dessen Annahme erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Wahl in einem Wahlgang nach den Regeln der Verhältniswahl, wobei die Verteilung der Wahlstellen auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen auf Basis der Stimmenanteile erfolgt. Die Bestimmung von Vorsitz und Stellvertretung unterliegt dem festgelegten Einigungs- bzw. Zugreifverfahren. Der Landrat nimmt an diesen Entscheidungsprozessen ohne Stimmrecht teil.
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