Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2020/122 des Kreistags befasst sich mit der Zusammensetzung und der Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Grundlage für die Gestaltung des Ausschusses ist die Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, die dem Kreistag die Befugnis einräumt, über die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse hinaus freiwillige Ausschüsse zu bilden und deren Mitgliederzahl festzulegen.
Der Vorschlag sieht vor, die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses festzusetzen und aus den Wahlvorschlägen der Fraktionen oder Gruppen einen einheitlichen Wahlvorschlag zu bilden. Die Wahl der ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Ergänzend können als sachkundige Einwohner Mitglieder der kreisangehörigen Gemeinden in den Ausschuss berufen werden, sofern deren Anzahl die der Kreistagsmitglieder im Ausschuss nicht erreicht.
Zudem ist die Besetzung des Ausschusses durch Vertreter der freien Wohlfahrtsverbände vorgesehen. Die Vorlage sieht vor, dass Vertreter der Organisationen AWO, Caritas, DRK, Diakonie und DPWV als sachkundige Einwohner mit beratender Stimme in den Ausschuss zu berufen sind. Die Wahl dieser Vertreter erfolgt ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Für den Fall, dass kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, sieht die Vorlage ein Abstimmungsverfahren vor, bei dem die Wahlstellen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen zu verteilen sind.
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