Änderung der Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII, für deren Durchführung der Kreis Recklinghausen durch den überörtlichen Träger herangezogen wird
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2020/190 des Kreistags sieht eine Änderung der Satzung vor, die die Wahrnehmung der Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII regelt. Der Kreis Recklinghausen wird in diesem Bereich als überörtlicher Träger durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe herangezogen. Bisher hat der Kreis einen Teil dieser Aufgaben selbst wahrgenommen und einen weiteren Teil auf die kreisangehörigen Städte delegiert.
Grund für die vorliegende Änderung sind die gesetzlichen Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz sowie die daraus resultierenden Anpassungen im Ausführungsgesetz zum SGB XII. In der Folge hat auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe seine Heranziehungssatzung angepasst. Die neue Fassung der Satzung ermöglicht es dem Kreis weiterhin, Aufgaben auf die kreisangehörigen Städte zu übertragen.
Nach Angaben der Verwaltung verringert sich der Umfang der Aufgaben, die künftig auf die kreisangehörigen Städte delegiert werden sollen, im Vergleich zu früheren Regelungen. Die übertragenen Aufgaben umfassen Bereiche, für die der Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig ist und für die die Städte über die notwendige Fachkenntnis verfügen. Die Änderung der Satzung erfolgt in Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Städten.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 169 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 20202606100189
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20200626094351-0