Ernennung der stellvertretenden Kreisausschussmitglieder zu Ehrenbeamtinnen / Ehrenbeamten und Vereidigung
✦ KI-Zusammenfassung
In der Berichtsvorlage 2021/153 wird die Ernennung der stellvertretenden Kreisausschussmitglieder zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten thematisiert. Gemäß § 62 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen erfolgt diese Ernennung durch die Aushändigung einer Urkunde.
Aufgrund der Situation während der Pandemie wurde bei der Sitzung des Kreisausschusses am 1. Februar 2021 von der bisherigen Verfahrensweise abgewichen, die stellvertretenden Mitglieder zur Ernennung einzuladen. Da einige stellvertretende Mitglieder der Sitzung im Kreistag am 17. Mai 2021 entschuldigt fehlten, soll die Ernennung der verbleibenden stellvertretenden Kreisausschussmitglieder nun abschließend vollzogen werden. Zudem ist die Ernennung eines weiteren stellvertretenden Mitglieds vorzunehmen, sofern dieses im Rahmen der Ersatzwahlen gewählt wurde.
Die Vorlage stellt klar, dass die Ernennung nicht zwingend im Rahmen einer Sitzung des Kreisausschusses stattfinden muss. Die ernannten Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes dazu verpflichtet, einen Diensteid abzulegen. Die Federführung für diesen Vorgang liegt beim Kreistag.
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