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Berichtsvorlage

Änderungen der Vereinbarungen mit der Schuldner- und Suchtberatung nach § 16a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

2022/155 14.10.2022

✦ KI-Zusammenfassung

Die Berichtsvorlage 2022/155 informiert den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales über geplante Änderungen der Vereinbarungen zur Schuldner- und Suchtberatung nach § 16a SGB II. Ziel der Anpassungen, die im Einvernehmen mit den jeweiligen Trägern erfolgen sollen, ist die Erhöhung der Transparenz über den Bestand ausgestellter und im Umlauf befindlicher Gutscheine sowie die Schaffung von Haushaltsklarheit.

Im Bereich der Schuldner- und Suchtberatung wird ein Wechsel zwischen den Hilfebedarfsgruppen ermöglicht, wobei sich die maximalen Stunden nach der höchsten zugesagten Gruppe richten. Für die Schuldenerberatung wird festgelegt, dass Berechtigungsscheine innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung einzulösen sind und die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Beratungsende erfolgen muss. Bei einem erneuten Bedarf nach Abschluss einer Beratung können bis zu fünf Stunden ohne vorherige Bewilligung abgerechnet werden, sofern der Bedarf innerhalb von 18 Monaten nach der letzten Beratung auftritt.

Für die reine Schuldnerberatung sind bei den Hilfebedarfsgruppen 1 und 2 Abschlussfristen von 12 Monaten und bei den Gruppen 3 und 4 von 24 Monaten zum Quartalsende vorgesehen. In der Suchtberatung können Fachleistungsstunden um jeweils 10 Stunden bis zur Grenze von 57 Stunden erhöht werden. Hier gelten Abschlussfristen von 24 Monaten für die Gruppen 1 bis 3 und 36 Monaten für die Gruppe 4. Die Verwaltung beabsichtigt, durch diese Regelungen die Beratungspraxis flexibler zu gestalten und den realen Hilfebedarfen gerecht zu werden.

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