Satzung des Kreises Recklinghausen vom 28.11.2022 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene in Kleinbetrieben
✦ KI-Zusammenfassung
Der Kreistag wird ersucht, eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene in Kleinbetrieben zu beschließen. Diese soll rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten und die Satzung vom 24. Juni 2009 ablösen. Hintergrund der Neuregelung ist die Anpassung an die EU-Verordnung 2017/625, welche die bisherige Rechtsgrundlage ersetzt hat.
Die Verwaltung hat eine neue, europarechtskonforme Kalkulation zur Kostendeckung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erstellt. Diese führt zu einer deutlichen Steigerung der Gebühren, die im Vergleich zur Vorjahressatzung nahezu eine Verdopplung aufweisen. Um die wirtschaftliche Situation der zwölf im Kreis ansässigen Kleinbetriebe nicht zu gefährden und eine Orientierung an den Gebührensätzen der Nachbarkreise wie Coesfeld, Borken oder Wesel zu ermöglichen, sieht die Vorlage ein zweistufiges System vor.
Basierend auf Art. 79 Abs. 3 der EU-Verordnung können Gebühren für Unternehmen mit geringem Durchsatz reduziert werden, sofern die Einhaltung der Hygiene- und Tierschutzvorschriften nachgewiesen wird. Die neue Satzung enthält daher zwei Gebührentabellen: Eine Tabelle mit den kostendeckenden Sätzen und eine zweite mit reduzierten Sätzen. Für die Reduzierung wird ein pauschaler Abschlag von 33 % vorgeschlagen. Eine vollständige Erhebung der kostendeckenden Gebühren würde laut Verwaltung zu einer jährlichen Einnahmeminderung von etwa 76.000 Euro führen, im Vergleich zu einem erwarteten Wert von 156.000 Euro bei Anwendung der reduzierten Sätze.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20220928101324-0
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20221109070643-0