Bestimmung der Anzahl und Wahl der Stellvertretungen des Landrats
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2025/005 befasst sich mit der Bestimmung der Anzahl sowie der Wahl der Stellvertretungen des Landrats durch den Kreistag. Auf Grundlage der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen ist der Kreistag gehalten, für die Dauer seiner Wahlperiode mindestens zwei Stellvertreter aus seinem eigenen Kreis zu wählen. Vor dem eigentlichen Wahlakt muss der Kreistag die genaue Anzahl der Stellvertretungen per Beschluss festlegen.
Die Wahl der Stellvertretungen erfolgt in einem geheimen Wahlgang unter Anwendung des Verhältniswahlverfahrens nach der d’Hondtschen Methode. Die Abstimmung basiert auf den Wahlvorschlägen der Fraktionen und Gruppen. Die Besetzung der Positionen orientiert sich dabei an der Verteilung der Höchstzahlen innerhalb der Vorschläge. Bei identischen Höchstzahlen sieht das Verfahren eine Stichwahl vor, während im Falle von Stimmengleichheit das Losverfahren durch den Landrat Anwendung findet.
Damit die Wahl rechtswirksam ist, bedarf es der ausdrücklichen Annahmeerklärung der gewählten Personen. Zur organisatorischen Durchführung der geheimen Wahl wird empfohlen, dass jede Fraktion eine Person als Wahlhelfer beziehungsweise Wahlhelfer benennt. Die Vorlage führt zudem aus, dass die Besetzung der Stellen mit haushaltsrelevante Auswirkungen verbunden ist, welche im Haushaltsplan bereits berücksichtigt wurden.
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