Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2025/008 regelt die Zusammensetzung und das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses für die neue Wahlperiode. Auf Grundlage des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen ist die neu gewählte Vertretung dazu verpflichtet, einen Ausschuss zu bestellen, der Einsprüche gegen Wahlen sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorprüft.
Der Kreistag bestimmt dabei die Anzahl der Mitglieder. Die Besetzung des Ausschusses kann neben Mitgliedern des Kreistages auch durch sachkundige Bürger erfolgen, wobei die Anzahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder nicht überschreiten darf. Zur Gewährleistung einer unbeeinflussten Kontrolle wird empfohlen, Personen, die bereits im Wahlausschuss der vorangegangenen Wahlperiode tätig waren, nicht für den neuen Ausschuss zu nominieren.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach dem Prinzip der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Besteht Einigkeit über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen, ist für dessen Annahme die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages erforderlich. Kommt kein einheitlicher Vorschlag zustande, erfolgt die Abstimmung in einem Wahlgang nach dem Verhältnis der Stimmenanteile. Die Bestimmung von Vorsitz und Stellvertretung unterliegt den entsprechenden Verfahrensvorschriften der Kreisordnung.
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