Sachkunde und Fortbildung von Gremienmitgliedern gemäß § 113 Absatz 6 Satz 2 Gemeindeordnung NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Der Kreistag des Kreises Recklinghausen wird über die Übernahme von Fortbildungskosten für Mitglieder beraten, die auf Veranlassung des Gremiums Tätigkeiten in externen Organen ausüben. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Kreis die Kosten für solche Fortbildungen übernimmt, sofern diese vom Kreis vorgeschlagen oder einzeln genehmigt wurden.
Grundlage der Vorlage ist die Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (§ 113 Abs. 6). Diese regelt, dass Vertreter in Unternehmen oder Einrichtungen, wie etwa in Aufsichtsräten, Beiräten oder Zweckverbandsversammlungen, über die erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Die Regelung verpflichtet die Kommunen dazu, den entsandten Personen regelmäßige Fortbildungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Zu den erforderlichen Qualifikationen gehören unter anderem Kenntnisse über gesetzliche Aufgaben, die Bewertung von Berichten sowie die Prüfung von Jahresabschlüssen und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen.
Die Verwaltung leitet aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ab, dass der Kreis die entsprechenden Mittel für die Finanzierung solcher Maßnahmen bereitstellen muss. Die Kostenübernahme beschränkt sich dabei auf Fortbildungen, die durch den Kreis initiiert oder ausdrücklich autorisiert wurden. Die finanziellen Auswirkungen sind im Haushaltsplan vorgesehen und wirken sich auf die Kreisumlage aus.
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