Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2014/051 des Landrats befasst sich mit der Zusammensetzung und der Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses für die kommende Wahlperiode. Gemäß der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen besteht der Kreisausschuss aus dem Landrat als Vorsitzendem sowie einer Anzahl von mindestens acht bis höchstens 16 weiteren Mitgliedern. In der vorangegangenen Wahlperiode wurde die Mitgliederzahl auf 16 Personen, exklusive des Landrats, festgelegt.
Der Kreistag ist befugt, die genaue Anzahl der Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss festzusetzen. Die Wahl der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder soll in einem Wahlgang erfolgen. Dabei ist für jedes ordentliche Mitglied eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Sollte eine persönliche Stellvertretung verhindert sein, erfolgt die Vertretung durch die stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge, die die Fraktionen und Gruppen in ihrem Wahlvorschlag benannt haben.
Die Vorlage sieht vor, dass aus den verschiedenen Wahlvorschlägen der Fraktionen und Gruppen ein einheitlicher Wahlvorschlag gebildet werden kann, dessen Annahme durch einen einstimmigen Beschluss des Kreistags erfolgen kann. Kommt kein einheitlicher Vorschlag zustande, findet eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Zudem ist vorgesehen, dass Fraktionen, die nicht im Kreisausschuss vertreten sind, ein Kreistagsmitglied mit beratender Stimme bestellen können. In der ersten Sitzung des Ausschusses ist zudem die Wahl von Vertretern des Vorsitzenden sowie die Ernennung der Mitglieder zu Ehrenbeamten vorgesehen.
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