Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2014/053 des Kreistages befasst sich mit der Zusammensetzung und der Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses für die neue Wahlperiode. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der Kommunalwahlordnung ist die neu gewählte Vertretung des Kreises dazu verpflichtet, einen Ausschuss zu bestellen. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gegen die Wahl erhobene Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen.
Der Kreistag ist befugt, die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses festzulegen. Die Besetzung kann neben den Mitgliedern des Kreistages auch aus sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern erfolgen, sofern diese für den Kreistag wählbar sind. Dabei darf die Anzahl der sachkundigen Bürger die Anzahl der Kreistagsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen. Zur Gewährleistung einer unbeeinflussten Kontrolle wird empfohlen, Personen nicht zu bestellen, die bereits im Wahlausschuss der vorangegangenen Wahlperiode tätig waren.
Die Wahl der Mitglieder soll nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgen. Sofern sich die Fraktionen und Gruppen des Kreistages auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen können, ist ein einstimmiger Beschluss über dessen Annahme ausreichend. In Ermangelung eines einheitlichen Vorschlags erfolgt die Wahl in einem Wahlgang, wobei die Verteilung der Wahlstellen auf die einzelnen Vorschläge dem Verhältnis der Stimmenzahlen entspricht. Die Bestimmung von Vorsitz und Stellvertretung folgt dem festgelegten Einigungs- bzw. Zugreifverfahren.
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