Bildung freiwilliger Ausschüsse
✦ KI-Zusammenfassung
In der Beschlussvorlage 2014/055 wird dem Kreistag die Bildung freiwilliger Ausschüsse für die kommende Legislaturperiode zur Entscheidung vorgelegt. Basierend auf § 41 Abs. 1 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) ist der Kreistag befugt, über die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse hinaus Gremien zu konstituieren. Diese dienen der Vorbereitung von Beschlüssen sowie der Überwachung spezifischer Verwaltungsangelegenheiten.
Der Kreistag hat bei der Bildung dieser Ausschüsse die Entscheidung über deren Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Gremien. Die Besetzung der Positionen für den Vorsitz und die Stellvertretung erfolgt nach dem in § 41 Abs. 7 KrO NRW festgelegten Zugriffsverfahren.
Die Vorlage führt die Ausschüsse auf, die bereits in der vorangegangenen Wahlperiode als freiwillige Ausschüsse etabliert waren. Hierzu zählen der Personalausschuss, der Ausschuss für Landschaftsplanung, Umweltfragen und Bauangelegenheiten, der Ausschuss für Wirtschafts- und Strukturpolitik, der Ausschuss für Verkehrsfragen und -entwicklung, der Sozial- und Gesundheitsausschuss sowie der Schulausschuss. Der Landrat nimmt bei dieser Entscheidung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW mit Stimmrecht teil.
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