Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Bildung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2014/058-1 des Landrats befasst sich mit der Zusammensetzung und der Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Bildung. Grundlage für die Bildung des Ausschusses ist § 85 Abs. 1 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen. Gemäß der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen obliegt dem Kreistag die Festlegung der Mitgliederzahl. In der vorangegangenen Wahlperiode setzte sich der Ausschuss aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Neben den Mitgliedern des Kreistags können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden in den Ausschuss berufen werden, sofern deren Anzahl die der Kreistagsmitglieder im Ausschuss nicht erreicht.
Zusätzlich sieht das Schulgesetz die Berufung von Vertretern der katholischen und der evangelischen Kirche als ständige Mitglieder mit beratender Stimme vor. Des Weiteren können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung in den Ausschuss berufen werden.
Die Vorlage sieht vor, dass bei einer Einigung der Fraktionen und Gruppen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag ein einstimmiger Beschluss über dessen Annahme ausreicht. Sollte kein einheitlicher Vorschlag zustande kommen, erfolgt die Wahl in einem Wahlgang nach den Regeln der Verhältniswahl. Die Bestimmung von Vorsitz und Stellvertretung unterliegt dem im Gesetz festgelegten Einigungs- bzw. Zugreifverfahren. Der Landrat nimmt an diesen Entscheidungsprozessen ohne Stimmrecht teil.
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