Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Gebiet des Kreises Recklinghausen
✦ KI-Zusammenfassung
Der Kreistag wird ersucht, das Aufhebungsverfahren für die im September 2003 beschlossene ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen im Innenbereich einzuleiten. Diese Verordnung ermöglichte es dem Kreis Recklinghausen, auf Grundlage des Landschaftsgesetzes NRW Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale auszuweisen.
Die Verwaltung begründet den Beschlussvorschlag mit personellen und organisatorischen Veränderungen. Nach dem altersbedingten Ausscheiden eines Mitarbeiters im Frühjahr 2014 wurde im Rahmen eines Fluktuationskonzeptes vereinbart, die entsprechende Vollzeitstelle nur noch zur Hälfte wiederzubesetzen. Eine solche Reduzierung der Kapazitäten erfordert eine Priorisierung der Aufgaben im Umweltbereich, wie sie auch durch einen Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt gefordert wird.
Zudem wird die inhaltliche Notwendigkeit der Verordnung hinterfragt. Der Kreis trägt die Kosten für die Verkehrssicherung und Pflege der ausgewiesenen Bäume. In der Vergangenheit fielen hierfür jährliche Kosten von etwa 65.000 Euro an, wobei im Jahr 2014 bereits 14.500 Euro für Sturmschäden angefallen sind. Da Bäume im Bereich von Gehwegen oder Schulhöfen aus Gründen der Verkehrssicherung gefällt werden mussten, ist die Fortführung der Verordnung in dieser Form Gegenstand der Prüfung. Eine Aufhebung der Verordnung würde den Erhalt von Bäumen nicht grundsätzlich ausschließen, da Baumschutzsatzungen der Städte sowie privates Eigentum den Bestand regulieren. Vor einem endgültigen Beschluss sollen die kreisangehörigen Städte, die Landwirtschaftskammer, Naturschutzverbände sowie weitere beteiligte Stellen angehört werden.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 203 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 21010100162
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20141015130330