Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitglieds für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Gemeinsame Kommunale Datenzentrale Recklinghausen
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Beschlussvorlage 2014/070 wird die Bestellung eines ordentlichen sowie eines stellvertretenden Mitglieds für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Gemeinsame Kommunale Datenzentrale Recklinghausen beantragt. Gemäß der Satzung des Zweckverbandes setzt sich die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen, wobei jedes Mitglied einen Vertreter entsendet.
Die rechtliche Grundlage für die Wahl eines Stellvertreters ergibt sich aus § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW). Die Auswahl der Vertreter kann laut § 15 Abs. 2 GkG NRW entweder aus dem Kreistag oder aus den Dienstkräften der Verwaltung erfolgen. In der vorangegangenen Wahlperiode wurde der Kreis durch den Landrat vertreten, während die Vertretung durch den Kreisdirektor erfolgte.
Der Wahlvorgang unterliegt den Bestimmungen der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW gilt eine Person als gewählt, sofern sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht. Der Landrat ist bei dieser Wahl stimmberechtigt. Der Kreistag ist dazu aufgerufen, die entsprechenden Personen für die Vertretung des Kreises Recklinghausen in der Verbandsversammlung zu bestimmen.
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