Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der vorliegenden Berichtsvorlage Nummer 2014/026 informiert der Kreisdirektor den Kreistag über neue Dienstanweisungen für die Finanzbuchhaltung. Diese betreffen die Regelungen zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Geldforderungen.
Hintergrund der Vorlage ist die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) im Kreis Recklinghausen zum 1. Januar 2008. Durch diese Umstellung sind die bisherigen Regelungen der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) außer Kraft getreten und wurden durch die Vorgaben des § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO) ersetzt. Da die GemHVO lediglich Mindestinhalte für die Dokumentationspflichten festlegt, obliegt die detaillierte Ausgestaltung der Verwaltung.
Die neuen Dienstanweisungen orientieren sich an den Anforderungen der GemHVO und wurden zwischen dem Fachdienst 20 (Kämmerei), dem Fachdienst 21 (Kreiskasse) und dem Fachdienst 14 (Rechnungsprüfung) abgestimmt. Ziel der Anweisungen ist es, eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in der Finanzbuchhaltung sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Zahlungsmitteln sowie die Verwaltung von Wertgegenständen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der GemHVO in Verbindung mit der Kreisordnung NRW ist der Kreistag über diese Dienstanweisungen in Kenntnis zu setzen.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 22002100026
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20140909133152
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20140909135220