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Beschlussvorlage

Bürgerbegehren ''Rettet den Flugplatz Loemühle'' - Entscheidung über den Widerspruch gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens -

30/003 23.08.2004 Kreisausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Der Kreistag des Kreises Recklinghausen hat im Rahmen der Beschlussvorlage 30/003 über den Widerspruch gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rettet den Flugplatz Loemühle“ entschieden. Der Widerspruch, der von den Vertretern des Bürgerbegehrens am 16. Juli 2004 eingelegt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung basiert auf der Feststellung des Kreistages vom 7. Juni 2004, wonach das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs liegt darin, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht den rechtlichen Anforderungen gemäß der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen entspricht. Die Frage sei nicht hinreichend bestimmt und nicht vollzugsfähig, um als Grundlage für einen Bürgerentscheid zu dienen.

Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten in ihrer Begründung angeführt, dass die beabsichtigte Entscheidung für die Bürger aus der Fragestellung und dem erläuternden Text der Unterschriftenlisten eindeutig erkennbar sei. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die Kreisverwaltung vor der Durchführung des Verfahrens nicht auf eine Unzulässigkeit hingewiesen habe. Die Verwaltung stellte jedoch klar, dass eine aktive Rechtsberatung oder inhaltliche Hilfestellung bei der Formulierung der Frage durch die Verwaltung nicht vorgesehen ist.

Mit dem Beschluss werden die Kosten des Widerspruchsverfahrens den Widerspruchsführenden auferlegt. Der Landrat wurde beauftragt, den Widerspruchsbescheid den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Kreistages besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben.

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