Satzung des Kreises Recklinghausen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechtes für das Jahr 2005
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 30/004 sieht die Verabschiedung der Satzung des Kreises Recklinghausen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechtes für das Jahr 2005 vor. Die Gebühren für Tätigkeiten in Schlachthöfen und Schlachtbetrieben basieren auf europäischen, bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorgaben. Dabei wird eine Gemeinschaftsgebühr erhoben, die verschiedene Tatbestände wie Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen sowie BSE-Untersuchungen umfasst. Die Kalkulation folgt dem Kostendeckungsprinzip, wobei die Gebühren die anfallenden Kosten für Löhne, Sozialabgaben und Verwaltungskosten decken sollen.
Für den Schlachthof Oer-Erkenschwick sieht die Kalkulation eine Rückerstattung von Überdeckungen aus den Jahren 2002 und 2003 in Höhe von 0,16 Euro pro Schwein vor. Die Grundlage bilden prognostizierte Schlachtzahlen von etwa 1,2 Millionen Schweinen sowie die Kosten des Personals und der Verwaltung. Im Bereich des nicht öffentlichen Schlachthofes Recklinghausen wird eine Unterdeckung aus dem Jahr 2002 durch einen Zuschlag von 0,22 Euro pro Tier ausgeglichen. Auch für die ambulatorische Fleischbeschau wird ein Unterdeckungszuschlag von 0,42 Euro zur Deckung von Fehlbeträgen aus dem Jahr 2002 in die Gebühr eingerechnet. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Gebührenstruktur im Vergleich zum Vorjahr trotz der Anpassungen bei der Unterdeckung weitgehend konstant bleibt.
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