Ernennung eines Kreisbrandmeisters und eines stellvertretenden Kreisbrandmeisters
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2015/047 des Kreisausschusses regelt die Ernennung des Kreisbrandmeisters sowie eines stellvertretenden Kreisbrandmeisters für den Kreis Recklinghausen. Auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters wird vorgeschlagen, die Amtszeiten der bisherigen Amtsinhaber um jeweils sechs Jahre zu verlängern.
Der Kreisbrandmeister soll für den Zeitraum vom 25. August 2015 bis zum 24. August 2021 ernannt werden. Dem stellvertretenden Kreisbrandmeister wird eine Amtszeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2021 vorgeschlagen. Die Grundlage für diese Ernennung bildet § 34 des Gesetzes über den Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG). Die Funktion dient der Unterstützung des Landrates bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren sowie über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und der Durchführung kreislicher Aufgaben.
Der Vorschlag basiert auf einer Anhörung der Leiter der Feuerwehren im Kreis, die im November 2014 durch den Bezirksbrandmeister durchgeführt wurde. Die Leiter der Feuerwehren stimmten den Vorschlag einstimmig ab.
Hinsichtlich der Vergütung sieht die Vorlage die Fortführung der bisherigen Regelungen vor. Der Kreisbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 445,50 Euro sowie eine Reisekostenpauschale von 112,50 Euro. Der stellvertretende Kreisbrandmeister erhält 50 Prozent dieser Beträge, was einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 222,75 Euro und einer Reisekostenpauschale von 56,25 Euro entspricht.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20150402144635