Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Gebiet des Kreises Recklinghausen
✦ KI-Zusammenfassung
Der Kreistag wird darüber beraten, die am 28. November 2003 beschlossene „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ aufzuheben. Mit diesem Beschlussvorschlag soll die Vorgabe eines bestehenden Fluktuationskonzepts erfüllt werden, welches vorsieht, eine im Jahr 2014 vakante Vollzeitstelle im Bereich der Naturdenkmalbetreuung nur noch zur Hälfte wiederzubesetzen.
Die Verwaltung führt aus, dass die Ausweisung von Naturdenkmalen im Innenbereich eine freiwillige Leistung des Kreises darstellt. Im Rahmen einer Aufgabenkritik wurde festgestellt, dass die in der Verordnung enthaltenen Findlingsobjekte die Kriterien für einen besonderen Schutz aufgrund wissenschaftlicher oder landeskundlicher Gründe nicht mehr erfüllen, da sie nicht mehr an ihren ursprünglichen Fundorten liegen. Auch bei den ausgewiesenen Bäumen seien die spezifischen Schutzgründe für einzelne Objekte nicht mehr eindeutig nachvollziehbar.
Eine Gefährdung der Bäume durch die Aufhebung der Verordnung wird nicht erwartet, da die meisten Objekte in öffentlichem Eigentum stehen und für die verbleibenden Bäume auf Privatgrundstücken teilweise kommunale Baumschutzsatzungen gelten. Die Stadt Recklinghausen plant zudem, die entsprechenden Bäume in ihre eigene Satzung zu integrieren. Die betroffenen Eigentümer und Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen des Aufhebungsverfahrens beteiligt. Die Kosten für die bisherige Verkehrssicherung und Sturmschadenbeseitigung an Naturdenkmalen beliefen sich seit Inkrafttreten der Verordnung auf etwa 85.000 Euro.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 31808100108
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20150818150510
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20150818144614