Verfahren bei der Besetzung von Schulleiterstellen und stellvertretenden Schulleiterstellen
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 40/012 regelt das Verfahren zur Besetzung von Schulleiter- und stellvertretenden Schulleiterstellen im Landkreis nach den Änderungen des zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes NRW. Durch die Neuregelung ist das bisherige Vorschlagsrecht des Schulträgers entfallen. Stattdessen wählen die Schulkonferenzen die Schulleitungen. Die Schulkonferenz wird hierzu um einen Vertreter des Schulträgers mit Stimmrecht sowie um bis zu drei weitere Vertreter mit beratender Stimme ergänzt.
Der Schulträger kann die Wahl der Schulkonferenz innerhalb einer Frist von acht Wochen durch ein zuständiges Gremium mit Zweidrittelmehrheit verweigern. Im Falle einer Verweigerung kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorhandenen Bewerbungen unterbreiten, der vom Schulträger nicht mehr verhindert werden kann. Sollten beide Vorschläge abgelehnt werden, trifft die Bezirksregierung die Auswahlentscheidung. Für stellvertretende Schulleiterstellen sieht das aktuelle Gesetz derzeit keine Mitwirkung des Schulträgers vor, wobei eine Ausweitung der Regelungen durch das Land angestrebt wird.
Für die Vertretung des Schulträgers in der Schulkonferenz wird vorgeschlagen, dass die Ausübung des Stimmrechts durch einen politischen Mandatsträger, etwa den Vorsitz der Schulausschussvorsitzenden, erfolgt. Ein Vertreter der Verwaltung soll als beratendes Mitglied teilnehmen. Zur Vorbereitung der Entscheidungen sollen die von der Bezirksregierung benannten Bewerber in den Schulausschuss zur persönlichen Vorstellung eingeladen werden. Die Zuständigkeit für die Zustimmung oder Ablehnung von Wahlen liegt beim Kreisausschuss.
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