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Beschlussvorlage

Änderung der Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz im Kreis Recklinghausen vom 27.10.2011

2016/051 07.04.2016 Kreisausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 2016/051 sieht eine Änderung der Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz im Kreis Recklinghausen vor. Der Kreis ist als Träger für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig, sofern für Kinder Kinderzuschlag oder Wohngeld bewilligt wurde. Die Durchführung dieser Aufgaben wurde bereits im Jahr 2011 auf die kreisangehörigen Städte übertragen.

Gegenstand der Änderung ist die Streichung des bisherigen § 5 Abs. 3 der Satzung. Diese Regelung sah vor, dass der Kreis die ihm als Aufschlag zur Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährten Verwaltungskostenerstattung nach Abzug der eigenen Kosten anteilig an die Städte weiterweist.

Hintergrund der Anpassung ist eine Änderung im Bereich des SGB II. Durch die Finanzierungsbeteiligung der kreisangehörigen Städte an den SGB II-Leistungen wird die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Finanzierungsbeteiligung der Städte aufwandsmindernd angerechnet. Da die Verwaltungskosten für die Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz auf diesem Weg direkt den Städten zufließen, entfällt die Grundlage für die bisherige Weiterweisungsregelung durch den Kreis. Eine Beibehaltung der alten Regelung würde dazu führen, dass die Beträge über die Kreisumlage zunächst an den Kreis fließen und anschließend wieder zurückerstattet werden müssten. Die Neufassung der Satzung erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten.

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