Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis Recklinghausen vom .........
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 50/080 regelt die Einführung einer Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis Recklinghausen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 soll der Kreis als Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) die kreisangehörigen Städte zur Durchführung bestimmter Aufgaben heranziehen.
Die Grundlage für diesen Beschluss bilden gesetzliche Vorgaben des SGB II sowie das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen einer bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) werden die Städte beauftragt, die Aufgaben der Grundsicherung in den durch die Arbeitsgemeinschaft gebildeten Bezirksstellen als Selbstverwaltungsaufgaben auszuführen. Dies umfasst insbesondere die Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist der Kreis berechtigt, Richtlinien und Weisungen zu erlassen sowie Daten zur Steuerung und Planung der Kosten über automatisierte Abfragen oder Erhebungen bei den Städten zu beziehen. Während der Kreis die Kosten der Leistungsgewährung trägt, obliegen die Personal- und Sachkosten der Aufgabenerledigung den kreisangehörigen Städten. Die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren verbleibt bei der Arbeitsgemeinschaft.
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