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Beschlussvorlage

Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Aufgaben des Kreises Recklinghausen als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom .............

50/081 08.11.2004 Kreisausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Mit der Beschlussvorlage 50/081 wird eine Neufassung der Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Aufgaben des Kreises Recklinghausen als örtlicher Träger der Sozialhilfe vorgelegt. Die Neuregelung erfolgt als Reaktion auf die gesetzliche Einführung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zum 1. Januar 2005, welches das Bundessozialhilfegesetz ersetzt hat. Mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die bisherige Fassung vom 3. April 2001 außer Kraft.

Die inhaltlichen Änderungen umfassen die Streichung von Hilfskategorien, die im SGB XII nicht mehr aufgeführt sind, sowie die Neuregelung der Eingliederungshilfe. Diese wird künftig zentral durch den Kreis wahrgenommen, um eine einheitliche Rechtsanwendung für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und die Ausgabensteuerung zu verbessern. Zudem wurde die Prüfung des Einsatzes von verwertbarem Grundvermögens in die Satzung aufgenommen.

Die Satzung regelt, dass die kreisangehörigen Städte die Aufgaben des örtlichen Trägers im eigenen Namen durchführen, sofern keine abweichende Regelung vorliegt. Der Kreis behält sich dabei die Befugnis vor, Weisungen und Richtlinien zu erlassen sowie statistische Daten zur Kostensteuerung abzufragen. Darüber hinaus wird die Zuständigkeit für gerichtliche Streitverfahren sowie die Feststellung und Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten präzisiert. Der Kreis übernimmt dabei die Rechtshilfe für die beteiligten Städte.

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