Änderung der Richtlinien des Kreises Recklinghausen zur Durchführung des Beförderungsdienstes für Rollstuhlfahrer
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 50/085 sieht eine Änderung der Richtlinien des Kreises Recklinghausen zur Durchführung des Beförderungsdienstes für Rollstuhlfahrer vor. Konkret sollen die Paragrafen 7 und 9 der bestehenden Richtlinien in der Fassung vom 17. Dezember 2004 angepasst werden. Die Neuregelung ist zum 1. Juli 2005 in Kraft zu setzen.
Bisher war der Erhalt von Fahrgutscheinen für eine kostenlose Beförderung von monatlich bis zu 80 Kilometern an eine Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch gebunden. Die Änderung ermöglicht nun Personen, deren monatliches Einkommen die maßgebliche Grenze um nicht mehr als 100 Euro überschreitet, einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 7,50 Euro pro Fahrt zu erhalten. Dieser Zuschuss ist auf maximal vier Fahrten pro Monat begrenzt. Voraussetzung für den Ausschluss von Gutscheinen oder Zuschüssen bleibt die Zulassung eines geeigneten Kraftfahrzeugs auf den Namen der berechtigten Person.
Die Beantragung des pauschalen Zuschusses erfolgt beim Sozialamt des Kreises Recklinghausen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die Erstattung rückwirkend für jeweils ein halbes Jahr nach Vorlage entsprechender Nachweise über die durchgeführten Fahrten möglich sein. Für das Haushaltsjahr 2005 werden zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von etwa 10.800 Euro aus allgemeinen Mitteln veranschlagt. Die Verwaltung geht von einer Anzahl von etwa 60 berechtigten Personen aus, die den Zuschuss in Anspruch nehmen könnten.
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