Änderung der Richtlinie des Kreises Recklinghausen über die Gewährung von Hilfen aus den für soziale Zwecke zufließenden privaten Mitteln (Erbschaft) in der Fassung vom 19.04.1993
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 50/095 sieht eine Änderung der Richtlinie des Kreises Recklinghausen vor, welche die Gewährung von Hilfen aus privaten Mitteln regelt, die im Jahr 1991 als Erbschaft an den Kreis flossen. Die Anpassung der seit 1993 bestehenden Richtlinie erfolgt auf Anregung des Rechnungsprüfungsamtes sowie zur Umsetzung gesetzlicher Neuerungen, insbesondere der Umstellung von der Deutschen Mark auf den Euro und der Anpassung an das SGB XII sowie das SGB II.
Im Rahmen der Neuregelung wird der Höchstbetrag für eine Einzelfallhilfe von 1.534,00 Euro auf 2.000,00 Euro angehoben, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Zudem wird die Regelung dahingehend geändert, dass eine erneute Hilfegewährung für denselben Empfänger einmal pro Jahr möglich ist, sofern dies zur Deckung persönlicher Bedarfslagen notwendig ist. Mehrere Leistungen im selben Kalenderjahr bleiben weiterhin ausgeschlossen.
Die Vorschlagsberechtigung für Hilfen wird über die bisherigen kreisangehörigen Städte und das Kreissozialamt hinaus auf die Bezirksstellen der ARGE sowie auf Verbände im Kreis Recklinghausen ausgeweitet. Die Entscheidung über die Hilfegewährung wird offiziell dem Kreissozialamt übertragen. Des Weiteren wird die Möglichkeit ergänzt, die Mittel mit Einverständnis der Hilfeberechtigten direkt an Dritte auszuzahlen, etwa im Rahmen von betreuten Freizeitmaßnahmen. Die Änderung der Richtlinie ist zum 01.01.2006 in Kraft zu setzen.
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