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Beschlussvorlage

Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer und des Schriftführers des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 69 für die Landtagswahl (Recklinghausen I)

2017/031 16.03.2017

✦ KI-Zusammenfassung

Im Rahmen der Vorlage Nummer 2017/031 wird die Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie des Schriftführers des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 69 (Recklinghausen I) zur Landtagswahl behandelt. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die betreffenden Mitglieder des Ausschusses sowie die zuständige Person für die Schriftführung offiziell verpflichtet werden.

Die Grundlage für diese Maßnahme bildet Paragraph 3 Absatz 3 der Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen. Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung obliegt dem Vorsitzenden die Aufgabe, die Beisitzerinnen und Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes zu verpflichten. Diese Verpflichtung umfasst zudem die Verschwiegenheit über alle Tatsachen, die den Mitgliedern im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Angelegenheiten, die dem Wahlgeheimnis unterliegen. Die Vorlage dient somit der formellen Sicherstellung der ordnungsgemäßen und regelkonformen Durchführung der Wahlausschussarbeit.

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