5. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Recklinghausen vom 09.07.1998
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 20/199 sieht eine Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Recklinghausen vor. Die vorgeschlagene Satzung umfasst zwei wesentliche Anpassungen der Gebührenpflicht.
Erstens soll die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) ersatzlos gestrichen werden. Hintergrund ist das am 10. Dezember 2008 in Kraft getretene Landesgesetz, welches dem zuständigen Ministerium die Regelung der Gebührenhöhe vorbehält. Die Streichung der bisherigen Regelungen zum Heimgesetz führt laut Verwaltung zu keinen negativen finanziellen Auswirkungen, da für diese Amtshandlungen bislang keine Gebühren erhoben wurden.
Zweitens ist eine Anpassung der Gebührenpflicht im Bereich des Wohnungswesens und der Städtebauförderung vorgesehen. Bei der Bewilligung von Fördermitteln für investive Maßnahmen im Bestand soll die Verwaltungsgebühr von 0,4 % der Darlehenssumme auf 0,4 % der Darlehenssumme, jedoch mit einem Mindestbetrag von 100,00 Euro, festgelegt werden. Die Verwaltung begründet diesen Schritt mit der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand, der unter anderem durch technische Ortsbesichtigungen und Anfahrtswege entsteht, besser zu decken. Durch die Einführung der Mindestgebühr werden steigende Gebührenerträge von zunächst etwa 1.000 Euro pro Jahr erwartet. Für die Antragstellenden kann diese Änderung bei kleineren Förderbeträgen eine Mehrbelastung bedeuten.
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