Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung einer Zuweisung zur Abmilderung von Härten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2011 vom 31.05.2012
✦ KI-Zusammenfassung
Der Kreistag wird über die Entscheidung informiert, ob die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Münster bezüglich einer Zuweisung zur Abmilderung von Härten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2011 weitergeführt oder zurückgenommen werden soll. Der Kreis Recklinghausen hatte am 23. November 2011 eine Zuweisung in Höhe von 22.810.652 Euro beantragt, um den im Jahr 2011 ausgewiesenen Haushaltsfehlbedarf auszugleichen. Die Grundlage für diesen Antrag war eine Anmerkung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 19. Juli 2011.
Die Bezirksregierung Münster lehnte den Antrag des Kreises mit Bescheid vom 31. Mai 2012 ab. Auch die Anträge der kreisangehörigen Städte wurden abgelehnt, wobei lediglich die Stadt Haltern am See Klage gegen diesen Bescheid erhoben hat. Zur Wahrung der Frist wurde die Klage des Kreises am 27. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht. Die Verwaltung schlägt nun vor, die Klage des Kreises nicht weiter zu verfolgen, da das Verfahren der Stadt Haltern am See als Musterverfahren betrachtet wird. Der Kreistag ist dazu aufgerufen, über die Aufrechterhaltung oder die Rücknahme des Klageverfahrens zu entscheiden.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20120711145801
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20120711145815
- Anlage 3 als PDF öffnen ↗ 20120711151331