Satzung des Kreises Recklinghausen über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte an den Aufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Beteiligungssatzung SGB II)
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Beschlussvorlage 50/200 wird die Satzung des Kreises Recklinghausen über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte an den Aufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegt. Der Kreis ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 als zugelassener kommunaler Träger gemäß § 6a SGB II anerkannt. Auf Basis des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) sollen die kreisangehörigen Städte zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kreises herangezogen werden.
Das Gesetz sieht bei einer Heranziehung durch einen kommunalen Träger eine obligatorische Finanzierungsbeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden von 50 Prozent vor. Die Satzung ermöglicht jedoch eine abweichende quotale Verteilung, sofern die Beteiligung der Gemeinden 50 Prozent nicht überschreitet. Nach Beratungen zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Städten ist vorgesehen, die Finanzierungsbeteiligung in zwei Schritten einzuführen: Für das Jahr 2012 wird ein Beteiligungssatz von 40 Prozent festgelegt, während ab 2013 der gesetzlich vorgesehene Satz von 50 Prozent gelten soll.
Der Entwurf regelt in den Paragrafen 1 bis 5 die Grundlagen der Finanzierungsbeteiligung, die Berechnung der Netto-Aufwendungen sowie die Berücksichtigung von Erträgen. Zudem werden die Festsetzung der Beteiligung, die Fälligkeit und die Zahlungsweise definiert. Die Satzung legt zudem den Zeitraum für die quotale Verteilung der Aufwendungen fest und regelt das Inkrafttreten der Regelungen.
Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 205 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.
Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 632109100196
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20110921113544