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Beschlussvorlage

Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz im Kreis Recklinghausen

50/201 21.09.2011 Kreisausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 50/201 des Kreises Recklinghausen regelt die Umsetzung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Durch gesetzliche Änderungen wurden Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder ermöglicht, für die bereits Kinderzuschlag oder Wohngeld bewilligt wurde. Gemäß der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist der Kreis Recklinghausen der Träger dieser Leistungen.

Der Satzungsentwurf sieht vor, die Durchführung dieser Aufgaben auf die kreisangehörigen Städte zu übertragen. Die Verwaltung begründet dies damit, dass die Städte über die notwendigen örtlichen Strukturen verfügen und durch die Zuständigkeit für die Wohngeldbewilligung bereits über Informationen zu potenziellen Antragstellern verfügen. Der Entwurf soll diese Aufgabenübertragung auf rechtssicherer Basis festigen.

Inhaltlich legt die Satzung fest, dass der Kreis die grundsätzliche Zuständigkeit behält, jedoch die Übertragung der Aufgaben auf die Städte generell oder im Einzelfall widerrufen kann. Der Kreis behält zudem eine Weisungs- und Richtlinienkompetenz sowie ein Prüfungsrecht zur Qualitätssicherung. Bezüglich der Kosten trägt der Kreis die Leistungen für Bildung und Teilhabe, während die Städte die Verwaltungs- und Prozesskosten tragen. Eine Teilweiterleitung der vom Bund erstatteten Verwaltungskosten an die Städte ist vorgesehen, wobei die Details der Abrechnung in separaten Vereinbarungen geregelt werden sollen.

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