Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für den Schulausschuss
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage KTB/544 befasst sich mit der Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für den Schulausschuss des Kreises. Grundlage für die Bildung des Ausschusses ist § 12 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes, wonach Kreise für die von ihnen getragenen Schulen Schulausschüsse bilden können. Zudem ermöglicht § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW dem Kreistag die Einrichtung freiwilliger Ausschüsse.
Die Vorlage sieht vor, die Anzahl der Mitglieder des Schulausschusses festzulegen. In der vorangegangenen Wahlperiode umfasste der Ausschuss 21 Mitglieder. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Der Kreistag ist dabei an den vorliegenden Vorschlag gebunden, ohne ein Auswahl- oder Ablehnungsrecht zu besitzen. Sofern sich eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag erzielt und dieser angenommen wird, ist eine formale Wahl nicht erforderlich. Die Besetzung von Vorsitz und Stellvertretung richtet sich nach dem Zugriffsverfahren gemäß § 41 Absatz 7 der Gemeindeordnung NRW.
Zusätzlich sieht die Vorlage die Berufung von beratenden Mitgliedern vor. Auf Vorschlag der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche sowie der Schulen können Vertreter zur ständigen Beratung in den Ausschuss berufen werden. In der letzten Wahlperiode wurden jeweils ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus diesen Gruppen in den Ausschuss einbezogen. Die Entscheidung über die endgültige Zusammensetzung liegt beim Kreistag.
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