Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für den Sozial- und Gesundheitsausschuss
✦ KI-Zusammenfassung
Die Tischvorlage mit der Nummer KTB/546 befasst sich mit der Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für den Sozial- und Gesundheitsausschuss. Gemäß der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen ist der Kreistag befugt, über die gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse hinaus freiwillige Ausschüsse zu bilden, wobei die Anzahl der Mitglieder durch den Kreistag festgelegt wird. In der vorangegangenen Wahlperiode verfügte der Sozial- und Gesundheitsausschuss über 21 stimmberechtigte Mitglieder.
Zusätzlich zur Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder sieht die Vorlage die Wahl von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern vor, die die fünf anerkannten Wohlfahrtsverbände vertreten. Diese Mitglieder nehmen als Vertreter der freien Wohlfahrtsverbände mit beratender Stimme am Ausschuss teil. Die Vorschläge der Verbände umfassen die Arbeiterwohlfahrt, den Caritasverband, das Deutsche Rote Kreuz, das Diakonische Werk sowie die DPWV. Die Wahl der sachkundigen Einwohner erfolgt auf Basis der entsprechenden Bestimmungen der Kreisordnung.
Der Prozess der Mitgliederwahl folgt den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Die Vorlage sieht vor, aus den vorliegenden Wahlvorschlägen einen einheitlichen Wahlvorschlag zu bilden. Sofern eine Einigung auf einen solchen einheitlichen Vorschlag erzielt und dieser angenommen wird, ist eine formale Wahl nicht erforderlich. Die Besetzung von Vorsitz und Stellvertretung unterliegt dem festgelegten Zugriffsverfahren. Federführend für die Vorlage ist der Kreisausschuss.
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