Bestimmung der Zahl und Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage KTB/554 des Landrats befasst sich mit der Bestimmung der Anzahl sowie der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisausschusses. Grundlage für dieses Verfahren ist § 51 Absatz 3 Satz 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW), wonach der Kreisausschuss aus seiner Mitte eine oder mehrere Vertretungen des Vorsitzenden wählt.
Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens erfolgt. Die gewählten stellvertretenden Vorsitzenden unterliegen nicht dem Zugriff und werden im Zugriffsverfahren nicht angerechnet.
Der Beschlussvorschlag umfasst drei Punkte: die Festlegung der Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden, die Bildung eines einheitlichen Wahlvorschlags aus den vorliegenden Vorschlägen sowie die eigentliche Wahl der Personen. Sollte sich eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag erzielen und dieser durch einen einstimmigen Beschluss angenommen werden, ist eine formale Wahl nicht erforderlich. Die Vorlage wurde im Rahmen der Zuständigkeit des Kreisausschusses zur Entscheidung vorgelegt.
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