Nebentätigkeiten des Landrats Süberkrüb im Jahre 2009
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Berichtsvorlage KTB/568 wurde dem Kreistag eine Aufstellung über die Nebeneinnahmen des Landrats für den Zeitraum vom 21. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 vorgelegt. Die Vorlage dient der Erfüllung der gesetzlichen Rechenschaftspflichten.
Gemäß § 18 Absatz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind alle Hauptverwaltungsbeamten dazu verpflichtet, dem Kreistag bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Übersicht über Nebeneinnahmen aus dem vorangegangenen Rechnungsjahr vorzulegen. Ergänzend hierzu regeln die Paragraphen 49, 53 und 58 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 13 und 15 der Nebentätigkeitsverordnung die Pflichten zur Anzeige, Abführung und Rechenschaftslegung. Diese Vorschriften verpflichten die Hauptverwaltungsbeamten dazu, jährlich über die Art und den Umfang ihrer Nebentätigkeiten sowie über die daraus resultierenden Vergütungen Bericht zu erstatten.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Kreistag die vorliegende Aufstellung über die Nebeneinnahmen des Landrats für den genannten Zeitraum zur Kenntnis nimmt.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20100205075652