Dienstreisegenehmigung für zwei Kreistagsmitglieder aufgrund eines Delegationsbesuches im Kreis Sörmland (Schweden) vom 19.06.2010-24.06.2010 -Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz3 KrO NRW-
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage mit der Nummer KTB/585 befasst sich mit der nachträglichen Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der Entscheidung ist die Erteilung einer Dienstreisegenehmigung für zwei Mitglieder des Kreistags.
Die Reise diente einem Delegationsbesuch im Kreis Sörmland in Schweden, welcher im Zeitraum vom 19. Juni bis zum 24. Juni 2010 stattfand. Die Verwaltung legte hierzu die entsprechende Dringlichkeitsentscheidung vom 14. Juni 2010 als Anlage vor. Der Kreisausschuss sollte über den vorliegenden Beschlussvorschlag beraten, um die formale Bestätigung der bereits getroffenen Entscheidung zu ermöglichen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist vermerkt, dass die Kosten durch den Haushalt gedeckt sind, wobei keine kurzfristigen oder langfristigen finanziellen Belastungen oder Auswirkungen auf Dritte oder die Umwelt ausgewiesen wurden. Die Vorlage wurde im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses am 28. Juni 2010 zur Beratung vorgelegt. Federführend für das Dokument war der Kreisausschuss.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 91506100588
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20100623115828