Bestimmung der Zahl und Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Landrats
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage KTB/511 des Landrats befasst sich mit der Bestimmung der Anzahl sowie der Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Landrats durch den Kreistag. Grundlage für dieses Verfahren ist der Paragraph 46 Absatz 1 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW).
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben wählt der Kreistag für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Landrats. Über diesen beiden Personen können darüber hinaus weitere Stellvertreter gewählt werden. Der Prozess der Wahl erfolgt in einem geheimen Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Ermittlung der gewählten Personen richtet sich dabei nach den Höchstzahlen der Wahlvorschläge. Als erster Stellvertreter gilt die Person, die an erster Stelle eines Wahlvorschlags steht und auf den die erste Höchstzahl entfällt. Die weiteren Stellvertreter werden anhand der verbleibenden, noch nicht genutzten Höchstzahlen bestimmt.
Die Vorlage enthält zudem die Empfehlung, für die Durchführung der geheimen Wahl aus jeder Fraktion einen Wahlhelfer zu benennen. Der vorliegende Beschlussvorschlag sieht vor, die Zahl der Stellvertreter festzusetzen und die entsprechenden Personen zu wählen.
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