Wahl des Kreisausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage KTB/221 regelt die Wahl des Kreisausschusses für die kommende Wahlperiode. Der Kreistag ist gemäß der Kommunalordnung Nordrhein-Westfalen dazu befugt, die Anzahl der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses festzulegen. Die Besetzung des Gremiums muss zwischen mindestens neun und höchstens 17 Mitgliedern umfassen, wobei der Landrat den Vorsitz führt, jedoch nicht als Mitglied in die Mitgliederzahl eingerechnet wird.
Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, dass die stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge vertreten, wie sie von den Fraktionen und Gruppierungen in den Wahlvorschlägen benannt wurden. Sollte keine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag erzielt werden, erfolgt die Wahl der stellvertretenden Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Im Falle einer Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlags durch einstimmigen Beschluss ist eine Wahl nicht erforderlich.
Die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte des Kreistags gewählt und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Ehrenbeamte ernannt. In der ersten Sitzung des Kreisausschusses ist zudem vorgesehen, dass das Gremium aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählt. Diese Vertreter sind im Zugriffsverfahren nicht anzurechnen.
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